Ressourcen zum Interim Management

Beispielvertrag Direktkunde (DE)

Nach bestem Wissen und Gewissen. Keine Rechtsberatung. Kein Anspruch auf Richtigkeit. Keine Gewähr.

Zwischen [Name und Anschrift des Auftraggebers] (im Folgenden "Auftraggeber")
und [Name und Anschrift des Auftragnehmers] (im Folgenden "Auftragnehmer" oder "Interim Manager")
wird der folgende Interim-Management-Vertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer als selbständigen Interim Manager mit der Wahrnehmung der Funktion des Vertriebsleiters. Der Auftragnehmer führt in dieser Rolle insbesondere drei definierte Change-Projekte im Vertriebsbereich durch (im Folgenden "die Projekte"), deren konkrete Zielsetzungen zwischen den Parteien abgestimmt sind. Der Auftragnehmer schuldet die vertragsgemäße Erbringung von Dienstleistungen zur Erreichung der Projektziele, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Dieser Vertrag ist als Dienstvertrag nach § 611 BGB ausgestaltet, kein Arbeitsvertrag.
Erläuterung: Diese Klausel beschreibt eindeutig den Umfang des Auftrags und grenzt ihn als zeitlich und inhaltlich befristetes Projekt ab. Durch die Fokussierung auf drei konkrete Change-Projekte wird deutlich, dass der Interim Manager für spezielle, vorübergehende Aufgaben eingesetzt wird – ein Merkmal, das für eine freie Mitarbeit spricht (Interim Management Vertrag: Rechtssicher in 2022). Zugleich wird klargestellt, dass es sich um einen Dienstvertrag in selbständiger Tätigkeit handelt und nicht um ein Arbeitsverhältnis. Dies unterstreicht die Intention der Parteien, ein freies Mitarbeiterverhältnis zu begründen. Eine solche vertragliche Bezeichnung ist ein wichtiges Indiz, um Scheinselbständigkeit zu vermeiden, auch wenn letztlich die tatsächliche Durchführung maßgeblich ist (Interim Management Vertrag: Rechtssicher in 2022).
§ 2 Vertragsdauer
Dieser Vertrag beginnt am [Datum] und endet automatisch mit Erreichung der vereinbarten Projektziele, spätestens jedoch am 31.12.2025. Wird das Projektziel vor diesem Datum erreicht, endet der Vertrag mit Abschluss des Projekts, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Ziel bis zum 31.12.2025 nicht vollständig erreicht, endet der Vertrag dennoch am 31.12.2025, sofern die Parteien keine schriftliche Verlängerung vereinbaren. Die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung nach § 3 bleibt unberührt.
Erläuterung: Die Laufzeit ist hier klar begrenzt, um den temporären Charakter des Einsatzes hervorzuheben. Die Befristung bis zur Zielerreichung (spätestens bis Ende 2025) sorgt für Planungssicherheit und verhindert, dass das Vertragsverhältnis ungewollt unbegrenzt fortbesteht (Praxishandbuch Interim Management). Für Dienstverträge ist eine solche Befristung rechtlich unproblematisch, da Interim Manager als freie Mitarbeiter weder dem Kündigungsschutz noch den Befristungsrestriktionen des Arbeitsrechts unterliegen (Interim Management Vertrag: Rechtssicher in 2022). Die Klausel stellt sicher, dass der Vertrag automatisch endet, wenn das Projekt abgeschlossen ist oder spätestens zu einem fest definierten Datum.
§ 3 Kündigung
Beide Parteien können den Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform (z.B. E-Mail) zu ihrer Wirksamkeit. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 626 BGB).
Erläuterung: Diese Kündigungsregelung ermöglicht beiden Seiten Flexibilität und entspricht dem Gedanken des Interim Management, das durch zeitliche Anpassungsfähigkeit gekennzeichnet ist. Üblicherweise werden in Interim-Verträgen sehr kurze Fristen vereinbart – teils nur wenige Tage bis zwei Wochen (Interim Management Vertrag: Rechtssicher in 2022) –, doch bietet eine Frist von vier Wochen beiden Parteien eine angemessene Planungssicherheit. Sie orientiert sich damit an der üblichen gesetzlichen Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse (Kündigungsfrist: Professionelle Tipps für Arbeitnehmer | Treuenfels., ohne jedoch ein solches zu begründen. Die Textformvorgabe (z.B. E-Mail) stellt sicher, dass Kündigungen nachvollziehbar dokumentiert sind.
§ 4 Ausführung der Leistung und Selbständigkeit
(1) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen eigenverantwortlich und in selbständiger Organisation. Er unterliegt hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers, abgesehen von allgemeinen Vorgaben zu den Projektzielen und etwaigen gesetzlichen oder compliance-bezogenen Richtlinien des Auftraggebers.
(2) Der Auftragnehmer bestimmt Arbeitszeit und Arbeitsort grundsätzlich frei. Eine Präsenz beim Auftraggeber vor Ort ist nur insoweit geschuldet, wie es zur Erreichung der Projektziele erforderlich ist (z.B. für wichtige Meetings oder Workshops); im Übrigen kann der Auftragnehmer die Leistung nach eigener Wahl auch remote (z.B. vom eigenen Büro oder Home-Office) erbringen. Feste Kernarbeitszeiten oder eine tägliche Anwesenheitspflicht beim Auftraggeber bestehen nicht.
(3) Der Auftragnehmer setzt für die Leistungserbringung eigene Arbeitsmittel und Ressourcen ein (z.B. Laptop, Software, Telefon). Soweit aus Projektgründen ein Zugang zu den Systemen oder der Infrastruktur des Auftraggebers erforderlich ist, wird dieser im notwendigen Umfang gewährt, ohne dass dadurch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Etwaige gewöhnliche Betriebskosten (wie Büro-, Internet- oder Telefonkosten) trägt der Auftragnehmer selbst.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein, soweit dies die Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag nicht beeinträchtigt und keine unmittelbare Konkurrenztätigkeit zum Auftraggeber gemäß § 7 vorliegt. Der Auftragnehmer wird seine Kapazitäten so einteilen, dass die vereinbarte Leistung für den Auftraggeber fristgerecht und in hoher Qualität erbracht wird.
(5) Ansprüche auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder sonstige für Arbeitnehmer typische Leistungen bestehen nicht. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber geplante Abwesenheiten (z.B. Urlaubszeiten) rechtzeitig mit, damit die Projektplanung entsprechend angepasst werden kann.
Option 1: Der Auftragnehmer erbringt die Vertragsleistungen persönlich. Eine Einschaltung von Dritten als Unterauftragnehmer oder Erfüllungsgehilfen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Option 2: Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung seiner Pflichten auf eigene Kosten qualifizierte Dritte (Mitarbeiter oder Subunternehmer) einsetzen. Er stellt in diesem Fall sicher, dass diese Dritten die Verpflichtungen dieses Vertrags – insbesondere Vertraulichkeit gemäß § 6 – einhalten. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber stets verantwortlich für die ordnungsgemäße Leistungserbringung.
  • Erläuterung: Diese Klausel stellt sicher, dass der Interim Manager seine Tätigkeit wirklich frei und unternehmerisch selbständig ausübt. Insbesondere darf der Auftragnehmer Ort, Zeit und Art der Aufgabenerledigung weitgehend selbst bestimmen – ein starkes Indiz gegen ein Arbeitnehmerverhältnis (Interim Management Vertrag: Rechtssicher in 2022). Dadurch wird eine Eingliederung in feste Betriebsabläufe des Auftraggebers vermieden. Hintergrund ist, dass eine enge Einbindung vor Ort unter Weisung des Auftraggebers typisch für Arbeitnehmer wäre und das Risiko der Scheinselbständigkeit erhöhen würde (Die rechtlichen Risiken des Managements auf Zeit).
Auch die Nutzung eigener Arbeitsmittel wird betont, da Interim Manager oft sonst keine eigenen Betriebsmittel einbringen (Die rechtlichen Risiken des Managements auf Zeit). Mit eigenen Ressourcen zu arbeiten unterstreicht den Status als Selbständiger. Weiterhin wird dem Auftragnehmer ausdrücklich erlaubt, parallel für andere Kunden zu arbeiten, solange seine Pflichten hierdurch nicht vernachlässigt werden. Gerade die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Auftraggeber spricht erfahrungsgemäß für eine selbständige Erwerbstätigkeit (Interim Management Vertrag: Rechtssicher in 2022).
Durch die optionalen Regelungen zur Einschaltung Dritter kann der Grad der persönlichen Leistungspflicht gesteuert werden. Erlaubt der Vertrag den Einsatz von Hilfspersonen (Option 2), so wirkt dies einer Scheinselbständigkeit entgegen, da der Auftragnehmer dann wie ein Unternehmer auftreten kann, der Mitarbeiter einsetzt (Scheinselbständigkeit vermeiden durch rechtssichere Verträge | interim-x.com). Entscheidet man sich hingegen für Option 1, wird klargestellt, dass der Auftraggeber die persönliche Expertise dieses Interim Managers wünscht. In beiden Fällen bleibt der Auftragnehmer jedoch eigenverantwortlich. Schließlich wird im Absatz (5) explizit festgehalten, dass es keine Ansprüche auf bezahlten Urlaub oder Lohnfortzahlung gibt – solche sozialtypischen Absicherungen dürfen in einem echten Dienstvertrag nicht vereinbart werden (Scheinselbständigkeit vermeiden durch rechtssichere Verträge | interim-x.com), um den Charakter der Selbständigkeit zu wahren.*
§ 5 Vergütung und Spesen
(1) Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt auf Basis eines Tagessatzes. Der Tagessatz beträgt [€X] zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro tatsächlich geleistetem Arbeitstag. Ein Arbeitstag entspricht dabei etwa [acht] Stunden Arbeitsleistung; darüberhinausgehende Stunden am selben Tag werden nicht zusätzlich vergütet, es sei denn, dies wird im Einzelfall vorab vereinbart.
(2) Zur Sicherstellung einer planmäßigen Auslastung verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer im Durchschnitt mindestens 60 % der regulären Werktage Arbeit pro Halbjahr (6-Monats-Zeitraum) zuzuweisen und entsprechend zu bezahlen. Dieser Durchschnitt wird über einen gleitenden Zeitraum von sechs Monaten berechnet. Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber weniger als 60 % der Arbeitstage eingesetzt, ohne dass die Ursache in der Sphäre des Auftragnehmers liegt (z.B. Krankheit oder anderweitige Verhinderung des Auftragnehmers), steht dem Auftragnehmer dennoch die Vergütung in Höhe von 60 % der Arbeitstage des betreffenden Zeitraums zu.
(3) Eine Vollauslastung wird nicht geschuldet. Der Auftragnehmer ist maximal zur Erbringung von Leistungen an 18 Arbeitstagen pro Kalendermonat verpflichtet. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme bedarf einer gesonderten Vereinbarung im Einzelfall. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, zusätzliche Kapazitäten nach Absprache anzubieten, jedoch besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Leistung über 18 Tage hinaus und seitens des Auftragnehmers kein Anspruch darauf, über 18 Tage hinaus beauftragt zu werden.
(4) Nebenkosten und Spesen werden vom Auftraggeber zusätzlich zum Tagessatz erstattet, soweit sie für die Durchführung der Tätigkeit erforderlich sind und dem Auftraggeber nachgewiesen werden. Hierzu zählen insbesondere Reisekosten (z.B. Hotelübernachtungen, Bahn- oder Flugtickets in der Economy-Class) sowie Fahrten mit dem eigenen PKW, die mit € 0,30 pro Kilometer erstattet werden. Öffentliche Verkehrsmittel am Einsatzort werden gegen Beleg erstattet. Für Reisen, die eine Übernachtung erfordern, werden die Übernachtungskosten gegen Nachweis übernommen; alternativ kann eine angemessene Übernachtungspauschale vereinbart werden.
(5) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die geleisteten Tage und angefallenen Nebenkosten monatlich in Form einer Rechnung in nachvollziehbarer Weise auflisten. Der Auftraggeber prüft die Rechnung unverzüglich und zahlt den ausgewiesenen Betrag netto innerhalb von [14] Tagen nach Rechnungseingang auf das vom Auftragnehmer benannte Konto.
(6) Für Zeiten, in denen der Auftragnehmer aus eigener Sphäre keine Leistung erbringt (z.B. Krankheitstage oder Urlaubstage des Auftragnehmers), besteht kein Vergütungsanspruch. In solchen Fällen verringert sich eine etwaige Mindestvergütung nach Absatz (2) entsprechend.
  • Erläuterung: Diese Vergütungsklausel ist so gestaltet, dass beide Seiten fair gestellt sind. Der Tagessatz stellt sicher, dass der Auftragnehmer nur für tatsächliche Arbeitstage bezahlt wird – Feiertage, Urlaubs- oder Krankentage werden nicht vergütet, was dem Auftraggeber Kostenvorteile verschafft (Praxishandbuch Interim Management). Gleichzeitig garantiert die Vereinbarung einer Mindestauslastung von 60 % der Arbeitstage dem Interim Manager ein gewisses Maß an Planungssicherheit und Einkommen. Eine solche Vereinbarung schützt den Auftragnehmer davor, längere Zeit untätig und unbezahlt zu bleiben, und signalisiert, dass der Auftraggeber ernsthaft an einer regelmäßigen Projektfortführung interessiert ist. In der Praxis sind Einsätze von Interimsmanagern zwischen ein bis fünf Tagen pro Woche üblich ([PDF] und Interim Management - pim-solutions.de). Die hier vereinbarten ~60 % entsprechen etwa drei Tagen pro Woche im Schnitt und liegen damit in einem gängigen Rahmen, während die Obergrenze von 18 Tagen/Monat sicherstellt, dass keine übermäßige Inanspruchnahme erfolgt und der Auftragnehmer noch Spielraum für andere Verpflichtungen oder Erholungsphasen hat.
Die separate Erstattung von Nebenkosten ist branchenüblich, da der Tagessatz nur die Arbeitsleistung abdeckt (Scheinselbständigkeit & Interim Manager | Freelance Partner). So werden beispielsweise Reise- und Übernachtungskosten zusätzlich bezahlt. Üblich sind Kilometerpauschalen für PKW-Fahrten (oft etwa € 0,30 pro km, teils auch höhere Pauschalen) und die Übernahme von Hotelkosten (Interim Management Vertrag: Rechtssicher in 2022). Dies stellt sicher, dass der Auftragnehmer durch projektbedingte Auslagen nicht finanziell belastet wird. Die Abrechnungsklausel (Abs. 5) sorgt für Transparenz und einen klaren Zahlungszyklus, was Missverständnisse vorbeugt. Die Zahlungsfrist von 14 Tagen wahrt die Liquidität des Auftragnehmers, während dem Auftraggeber ausreichend Zeit zur Prüfung der Rechnung eingeräumt wird. Insgesamt schafft diese Vergütungsregelung ein ausgewogenes Verhältnis: Der Auftraggeber zahlt nur für erbrachte Leistungen und notwendige Auslagen, und der Auftragnehmer hat zugleich eine Mindestvergütung und klare Rahmenbedingungen für seine Honorare.*
§ 6 Vertraulichkeit
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers streng vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen sind hierbei alle Unterlagen, Kenntnisse und Daten, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden und die nicht offenkundig oder allgemein zugänglich sind.
(2) Diese Verschwiegenheitspflicht gilt bereits ab Vertragsschluss und unbegrenzt über die Beendigung des Vertrags hinaus. Sie endet erst, wenn und soweit die jeweiligen Informationen allgemein bekannt werden, ohne dass dies auf einem Verstoß des Auftragnehmers beruht, oder der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich von der Vertraulichkeitspflicht entbindet.
(3) Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen des Auftraggebers ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Aufgaben verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist dem Auftragnehmer untersagt, sofern nicht der Auftraggeber vorher schriftlich zugestimmt hat oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht. Falls der Auftragnehmer zur Weitergabe aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist, wird er den Auftraggeber – soweit zulässig – hierüber unverzüglich informieren.
(4) Nach Beendigung des Vertrags (oder früher auf Verlangen des Auftraggebers) hat der Auftragnehmer alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen und Datenträger, die vertrauliche Informationen des Auftraggebers enthalten, an den Auftraggeber herauszugeben oder nach Weisung des Auftraggebers zu vernichten. Auf Verlangen bestätigt der Auftragnehmer schriftlich die vollständige Rückgabe/Vernichtung.
Option 1: Verstößt der Auftragnehmer gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen, so hat er an den Auftraggeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von € 50.000 (in Worten: fünfzigtausend Euro) zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt dem Auftraggeber vorbehalten; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatz angerechnet.
Option 2: (Keine ausdrückliche Vertragsstrafenregelung. Im Falle eines Verstoßes haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz, wobei der tatsächliche Schaden vom Auftraggeber nachzuweisen ist.)
  • Erläuterung: Die Vertraulichkeitsklausel schützt die sensiblen Informationen des Auftraggebers. Ein Interim Manager erhält tiefe Einblicke in Unternehmensinterna, weshalb eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht unabdingbar ist. Selbst wenn teilweise schon gesetzliche Geheimhaltungspflichten bestehen, ist es empfehlenswert, diese durch eine ausdrückliche Vereinbarung zu konkretisieren (Vertraulichkeit im Interim Management - SI Interim Management). Die Pflicht gilt zeitlich unbegrenzt über das Vertragsende hinaus, um Betriebsgeheimnisse langfristig zu wahren.
Durch Option 1 kann der Schutz noch verstärkt werden: Eine hohe Vertragsstrafe (hier € 50.000 pro Verstoß) dient als Abschreckung und vereinfachter Schadensnachweis im Ernstfall (Vertraulichkeit im Interim Management - SI Interim Management). Solche Vertragsstrafen sind in der Praxis üblich, um die Bedeutung der Geheimhaltung zu unterstreichen. Die Summe muss zwar angemessen sein, kann aber durchaus spürbar höher angesetzt werden, als ein typischer Schaden wäre, um jeden Verstoß unattraktiv zu machen. Option 2 verzichtet auf eine feste Strafsumme; der Auftraggeber müsste im Verletzungsfall den entstandenen Schaden darlegen und könnte diesen regulär einklagen. Welche Variante gewählt wird, hängt von der Sensibilität der Informationen und dem Vertrauensverhältnis ab. In jedem Fall ist diese Klausel wichtig, um beide Parteien rechtlich abzusichern und dem Auftragnehmer seine besondere Vertrauensstellung bewusst zu machen.*
§ 7 Wettbewerbsverbot und Loyalität
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrags keine Tätigkeiten für ein direktes Wettbewerbsunternehmen des Auftraggebers im Bereich [Branche/Geschäftsfeld] zu erbringen. Ebenso wird der Auftragnehmer keine sonstigen Handlungen vornehmen, die den berechtigten Geschäftsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen. Eine gelegentliche Tätigkeit für andere Auftraggeber bleibt zulässig (siehe § 4 Abs. 4), sofern diese nicht in direktem Wettbewerb zum Auftraggeber steht und die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag nicht beeinträchtigt.
(2) Der Auftragnehmer wird während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter des Auftraggebers abwerben oder zu einem Wechsel zu sich oder Dritten veranlassen. Ebenso unterlässt er es, aktive Kunden des Auftraggebers, mit denen er durch die Projektarbeit Kontakt hatte, gezielt für konkurrierende Geschäfte abzuwerben. Dieses nachvertragliche Abwerbeverbot dient dem Schutz der geschäftlichen Beziehungen des Auftraggebers und gilt im gleichen Umfang auch zugunsten verbundener Unternehmen des Auftraggebers.
Option 1: Kein ausdrückliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot (nach Ende der Vertragslaufzeit ist der Auftragnehmer – unter Wahrung der Vertraulichkeit – frei, für Wettbewerber tätig zu werden).
Option 2: Der Auftragnehmer wird für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Beendigung dieses Vertrags keine Tätigkeit im gleichen Geschäftsbereich für ein unmittelbares Konkurrenzunternehmen des Auftraggebers ausüben. Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Entschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt vom Auftragnehmer unter diesem Vertrag erzielten durchschnittlichen Monatsvergütung.
  • Erläuterung: Das Wettbewerbsverbot soll sicherstellen, dass der Interim Manager während seines Einsatzes voll im Interesse des Auftraggebers handelt und keine Interessenkonflikte entstehen. Es ist branchenüblich, eine solche Klausel zu vereinbaren (Interim Manager | Prozess- und Unternehmensberatung), um zu verhindern, dass vertrauliches Know-how unmittelbar an Konkurrenten fließt.
Während der Vertragslaufzeit ist der Interim Manager daher angehalten, keine konkurrierenden Beratungen oder Tätigkeiten aufzunehmen. Darüber hinaus schützt das Abwerbeverbot den Auftraggeber davor, dass der Interim Manager wertvolle Mitarbeiter oder Kunden abzieht, was gerade nach Ende eines Projekts ein Risiko sein kann. Eine Bindung von 12 Monaten für das Abwerbeverbot ist ein üblicher Zeithorizont, um das Unternehmen in Ruhe neu aufzustellen.
Bei der Frage eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (Option 2) ist abzuwägen: Einerseits erhält der Auftraggeber zusätzlichen Schutz, dass der Interim Manager nicht unmittelbar nach Vertragsende sein im Projekt erworbenes Insiderwissen bei einem Konkurrenten einsetzt. Andererseits bedeutet dies eine Berufserschwernis für den Auftragnehmer nach Auftragsende, die nur fair ist, wenn eine Ausgleichszahlung erfolgt. Im Arbeitsrecht ist eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der letzten Bezüge gesetzlich vorgeschrieben, falls ein Wettbewerbsverbot nachvertraglich vereinbart wird – dies wird hier analog als fairer Ausgleich angeboten. Wählt man Option 1, so verzichtet man auf diese nachvertragliche Einschränkung; der Auftragnehmer darf dann nach Projektende grundsätzlich auch für Wettbewerber tätig werden, muss aber natürlich weiterhin die Vertraulichkeit wahren und darf keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Beide Optionen sollten im Lichte der Geschäftsinteressen und der Marktgegebenheiten sorgfältig abgewogen werden.*
§ 8 Berichtswesen
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber regelmäßig über den Fortschritt der Projekte informieren. Mindestens einmal alle zwei Wochen findet ein persönliches Gespräch oder Telefon-/Videokonferenz zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer statt, in dem der aktuelle Stand, erzielte Ergebnisse, etwaige aufgetretene Probleme und die nächsten Schritte besprochen werden. Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer zudem kurze schriftliche Statusberichte (z.B. Stichpunkte per E-Mail) zur Verfügung stellen. Wesentliche Zwischenfälle oder Hindernisse, die die Zielerreichung gefährden könnten, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
Erläuterung: Diese Regelung zum Berichtswesen fördert eine enge Abstimmung und Transparenz während des Projekts. Ein zweiwöchentlicher Austausch stellt sicher, dass der Auftraggeber stets über den Stand der Change-Projekte informiert ist und bei Bedarf steuernd eingreifen oder Entscheidungen treffen kann. Gerade in Veränderungsprojekten ist es wichtig, Probleme frühzeitig zu erkennen und gemeinsam zu lösen. Die Klausel schafft einen formalen Rahmen für diese Kommunikation, was beiden Seiten Sicherheit gibt. Für den Auftraggeber bedeutet dies Kontrolle und Einblick, und für den Interim Manager die Gelegenheit, Feedback einzuholen und Erwartungen abzugleichen. Die schriftlichen Kurzberichte auf Wunsch dienen der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit. Insgesamt unterstützt das Berichtswesen die Erfolgskontrolle und Vertrauensbildung während der Zusammenarbeit, ohne den Auftragnehmer unnötig zu bürokratisieren, da der Schwerpunkt auf dem persönlichen Dialog liegt.
§ 9 Haftung
Option 1: Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet der Auftragnehmer dem Grunde nach ebenfalls – jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht nicht; bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, indirekte Folgeschäden oder nicht vorhersehbare Schäden. Die Haftung für ausdrücklich garantierte Beschaffenheiten bleibt unberührt. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer ebenfalls unbegrenzt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Höhe nach insgesamt auf einen Betrag von [z.B. 2 Millionen € oder das Zweifache der Auftragssumme] begrenzt, außer in Fällen vorsätzlichen Handelns oder bei Personenschäden.
Option 2: Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden in vollem Umfang. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Personenschäden sowie bei Verletzung zugesicherter Eigenschaften haftet der Auftragnehmer unbegrenzt. Eine pauschale Haftungsobergrenze wird – abgesehen von der vorstehenden Begrenzung auf den vorhersehbaren Schaden – nicht vereinbart.
  • Erläuterung: Diese Haftungsregelung soll ein ausgewogenes Maß an Verantwortlichkeit festlegen. Ohne vertragliche Klarstellung würde der Auftragnehmer nach allgemeinen Regeln für jeden von ihm verschuldeten Schaden haften – und das unbeschränkt. Anders als ein Angestellter genießt ein freier Interim Manager nämlich nicht die haftungsrechtlichen Privilegien von Arbeitnehmern (Interim Management Vertrag: Rechtssicher in 2022). Daher ist es im Sinne der Fairness sinnvoll, die Haftung vertraglich auf das Notwendige zu begrenzen.
In beiden Options-Varianten wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit deutlich eingeschränkt: Der Auftragnehmer soll nur dann haften, wenn er eine wesentliche Pflicht verletzt (also z.B. eine Hauptaufgabe grob vernachlässigt), und selbst dann nur für den Schaden, der typischerweise voraussehbar war. Dieses Konzept – die Beschränkung auf den vorhersehbaren Vertragsschaden – ist üblich, um unverhältnismäßig hohe Forderungen aus banalen Fehlern zu vermeiden (Haftungsrisiken im Business externer Projektmanager | interim-x.com). Insbesondere werden sogenannte Folge- oder indirekte Schäden und entgangener Gewinn bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, da solche Schäden oft schwer vorhersehbar und potentiell enorm hoch sein können.
Für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz hingegen gibt es keine Entlastung; in solchen Fällen muss der Auftragnehmer voll einstehen, was dem Auftraggeber ausreichend Schutz bei schwerwiegendem Fehlverhalten bietet. Ebenso dürfen Personenschäden nie begrenzt werden – das entspricht der gesetzlichen Wertung.
Der Unterschied zwischen Option 1 und Option 2 liegt in der zusätzlichen Deckelung der Haftungssumme. Option 1 definiert einen absoluten Höchstbetrag (z.B. einen festen Euro-Betrag oder ein Vielfaches des Auftragsvolumens), den der Auftragnehmer im schlimmsten Fall zahlen muss. Dies verschafft dem Auftragnehmer Kalkulationssicherheit und orientiert sich häufig an seiner Versicherungskapazität. Für viele Freiberufler ist wichtig, dass die Haftung die Grenzen einer vernünftigen Versicherung nicht übersteigt (Haftungsrisiken im Business externer Projektmanager | interim-x.com). Option 2 verzichtet auf einen solchen generellen Haftungshöchstbetrag (neben der Begrenzung auf vorhersehbare Schäden); damit kann der Auftraggeber im Extremfall auch sehr hohe Schäden ersetzt verlangen, trägt aber das Risiko, dass solche Schäden eventuell die Versicherungssumme des Auftragnehmers übersteigen. Beide Varianten stellen sicher, dass es keine Haftung für unwichtige, leicht fahrlässige Lappalien gibt, wohl aber für die Verletzung zentraler Pflichten.
In der Praxis können Fehlentscheidungen oder -handlungen in Projekten zu Schadenersatzforderungen führen, die das Honorar des Interim Managers bei Weitem übersteigen und existenzbedrohend sein können (Haftungsrisiken im Business externer Projektmanager | interim-x.com). Daher schafft diese Klausel für beide Seiten Klarheit: Der Auftraggeber hat im Schadensfall einen verantwortlichen Ansprechpartner, und der Auftragnehmer läuft nicht Gefahr, für jede Kleinigkeit unbegrenzt zu haften. Wichtig ist, dass diese vertragliche Haftungsregel im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bleibt und keine verschärfte Haftung auferlegt, da viele Berufshaftpflichtversicherungen nur die gesetzliche Haftung abdecken und vertraglich ausgeweitere Haftungsrisiken vom Versicherungsschutz ausschließen (Haftungsrisiken im Business externer Projektmanager | interim-x.com). Die hier gewählte Regelung bewegt sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und ist daher in der Regel versicherbar. Letztlich dient sie dazu, eine notwendige Absicherung des Auftraggebers zu erreichen, ohne den Auftragnehmer unkalkulierbaren Risiken auszusetzen. Bei Vertragsschluss sollten beide Parteien prüfen, ob die gewählte Haftungsbegrenzung angemessen ist und dem Risiko des Projekts entspricht.*
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden: Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen der Parteien zum Vertragsgegenstand. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Textform – z.B. E-Mail – genügt nicht); das gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Abtretung und Aufrechnung: Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers abzutreten. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gestattet.
(3) Rechtswahl und Gerichtsstand: Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Erfüllungsort ist [Sitz des Auftraggebers]. Ist der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des HGB oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so wird als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag [Sitz des Auftraggebers] vereinbart.
(4) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel werden die Parteien eine Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.
  • Erläuterung: Die Schlussbestimmungen sorgen dafür, dass der Vertrag rechtlich „rund“ ist. Die Schriftformklausel stellt sicher, dass spätere Änderungen nur wirksam werden, wenn sie dokumentiert sind – das beugt Streit über angebliche mündliche Zusagen vor. Die Abtretungs- und Aufrechnungsklausel schützt den Auftraggeber davor, dass der Auftragnehmer Forderungen aus dem Vertrag z.B. an Dritte verkauft oder mit bestrittenen Gegenforderungen die Zahlung verzögert. Mit der Rechtswahl wird klargestellt, dass deutsches Recht gelten soll, was bei einem deutschen Interim-Mandat sinnvoll und üblich ist. Der Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers schafft für beide Seiten Klarheit, wo im Streitfall geklagt werden kann.
Die salvatorische Klausel sichert die Vertragsstabilität: Falls sich eine Bestimmung als unwirksam erweisen sollte (etwa aufgrund einer Gesetzesänderung oder unerwarteter Auslegung), führt das nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Stattdessen soll in gemeinsamer Absichtslage eine gültige Regelung gefunden werden, die dem ursprünglichen Sinn möglichst nahekommt. Diese Bestimmung ist wichtig, um im Ernstfall den Vertrag aufrechtzuerhalten und lediglich anzupassen, anstatt ihn insgesamt infrage zu stellen.
Insgesamt dienen diese Regelungen dazu, das Vertragswerk vollständig und klar zu gestalten. Sie sind Standard in umfangreicheren Verträgen und tragen zu Rechtssicherheit und Verständlichkeit für beide Parteien bei.*